b) Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwiefern der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Gemeinde ordnete in der Ziffer 1.2 vom Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids vom 17. August 2021 folgende Massnahmen spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen: «1. Das Blechdach ist durch Ziegel oder Eternit zu ersetzen. 2. Die Garagentore aus braunem Kunststoff sind durch Holzfüllungen zu ersetzen».