Diesbezüglich begründet die KDP in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 nachvollziehbar, wieso die Ausgangslage mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Das andere Beispiel des Beschwerdeführers wird von diesem nicht näher bezeichnet, scheint sich aber nicht neben einem Baudenkmal zu befinden und ist damit ebenfalls nicht vergleichbar. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht daher nicht. 17 BGer 1C_400/2014 vom 4.12.2014, E. 2.3. 5/9 BVD 110/2021/162