Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.17 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden Fall. Mit dem einen Beispiel scheint der Beschwerdeführer die Scheunenerweiterung am G.________weg Y anzusprechen, welche ebenfalls ein schützenswertes Baudenkmal betrifft. Diesbezüglich begründet die KDP in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 nachvollziehbar, wieso die Ausgangslage mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.