Gestützt auf die von der Gemeinde mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 eingereichte Fotodokumentation ist der Schluss der KDP nachvollziehbar, wurde doch mit dem Blechdach und den grossen Rolltoren in braunem Kunststoff unpassende Elemente geschaffen, welche das Gesamtbild mit dem angrenzenden Baudenkmal trotz dessen neuen Anbau stören. Es liegt somit eine Beeinträchtigung eines Baudenkmals und damit ein Verstoss gegen Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG vor. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Für die BVD ist kein Grund erkennbar, um von der überzeugenden Einschätzung der KDP als Fachbehörde abzuweichen.