So handelt es sich dabei um geringfügige Abweichungen, welche auf die Beurteilung der Materialisierung der Garagentore und des Daches aus denkmalpflegerischer Sicht keinen Einfluss haben, weshalb sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse damit nicht geändert haben. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine (erneute) materielle Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs. Die Gemeinde hätte darauf nicht eintreten dürfen. Entsprechend ist vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit dieser die materielle Bewilligungsfähigkeit der Garagentore mit braunem Kunststoff und des Daches in Blech geltend gemacht wird.