Eine «res iudicata» würde nur dann nicht vorliegen, wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid geändert hätten. Eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Fraglich ist jedoch, ob sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit dem Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2019 geändert haben, zumal beim angrenzenden Baudenkmal G.________weg X bauliche Veränderungen vorgenommen wurden. Gemäss den Angaben der Gemeinde in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 wurde für das genannte denkmalgeschützte Gebäude G.________weg X mit Gesamtentscheid vom 16. Juli 2019 ein Um- und Anbau bewilligt.16