Mit den im Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2019 übernommenen Auflagen der KDP, wonach die Tore mit einer Holzfüllung zu versehen sind und die Dacheindeckung mit Ziegeln oder Eternit auszuführen ist, wurde jedoch über die Materialisierung der Garagentore und des Daches bereits rechtskräftig befunden. Mit der Festlegung der Materialien (Holzfüllung bei den Toren, Ziegel oder Eternit beim Dach) haben die KDP und (durch die Übernahme dieser Auflagen im Gesamtentscheid) auch die Gemeinde klar festgelegt, dass eine andere Ausführung und damit auch die vorliegend fragliche Ausführung der Tore in braunem Kunststoff und des Daches in Blech aus Gründen des Denkmalschutzes nicht gestattet werden kann.