b) Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, wenn über das Bauvorhaben bzw. die massgebende Frage bereits rechtskräftig entscheiden worden ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 3 BauG), mithin eine sog. «res iudicata» (abgeurteilte Sache) vorliegt. Dieser Ausschluss setzt aber Identität des entschiedenen Punktes mit dem nachträglichen Baubegehren voraus, wobei rechtlich unmassgebliche Abweichungen nicht in Betracht fallen.