b) Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG12). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Res iudicata