Sie wies ebenfalls darauf hin, dass gemäss den ersten Rückmeldungen der KDP und des AGR kaum Aussicht auf eine Bewilligung einer solchen Projektänderung bestehe. Nachdem der Beschwerdeführer das Formular SB II (Selbstdeklaration Baukontrolle 2) bei der Gemeinde einreichte, stellte sie an der Teil-Bauabnahme vom 25. Januar 2021 fest5, dass entgegen der Auflagen der KDP das Dach in Blech und die Garagentore nicht mit einer Holzfüllung, sondern mit braunem Kunststoff ausgeführt wurden. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Abänderung der Dachgestaltung und der Garagentore stelle eine Projektänderung dar. Ein Projektänderungsgesuch sei bis 26. Februar 2021 einzureichen.