Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 15. Dezember 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Uttigen hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 2800.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uttigen vom 13. August 2021 wie folgt angepasst: