Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde Uttigen als unterliegende Partei.17 Vorliegend können dieser jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Der Kanton trägt daher die Verfahrenskosten.