h) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Balkonvergrösserung zu Unrecht den Bauabschlag und die Wiederherstellung verfügt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der (Teil-)Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Uttigen vom 13. August 2021 (Dispositivziffer 2) aufzuheben. Die Balkonvergrösserung gemäss nachträglicher Projektänderung vom 1. März 2021 ist zu bewilligen. Die handschriftlichen Eintragungen der Gemeinde auf den Plänen vom 18. Mai 2021 sind folglich nicht mehr zu beachten. 3. Kosten