Die umstrittene Balkonvergrösserung kann mit anderen Worten ebenfalls bewilligt werden. Dies gilt umso mehr, als mit der Balkonvergrösserung – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch keine (zusätzliche) Beeinträchtigung der Nachbarschaft einhergeht. Einerseits beträgt der Abstand des Balkons gegenüber der Nachbarparzelle Nr. A.________ auch ohne die umstrittene Vergrösserung 2.52 m. Andererseits soll der Abschluss des Balkons gemäss den Bauplänen mittels eines Sichtschutzes aus Opakglas erstellt werden.