g) Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz Art. 13 Abs. 2 ÜV in Bezug auf die umstrittene Balkonvergrösserung anwenden müssen. Der Balkon überragt die Begrenzungslinie sodann um weniger als die gemäss Art. 13 Abs. 2 ÜV maximal zulässigen zwei Meter. Der Abstand des Balkons gegenüber der Nachbarparzelle Nr. A.________ beträgt 2.52 m. Folglich ist auch der minimale nachbarrechtliche Grenzabstand, der für Balkone und andere vorspringende offene Bauteile gemäss Art. 79b i.V.m. Art. 79 Abs. 1 EG ZGB14 1.80 m beträgt, eingehalten. Die umstrittene Balkonvergrösserung kann mit anderen Worten ebenfalls bewilligt werden.