nur zwei Parzellen liegen noch brach, wobei eine davon gar keinen eingeschossigen Baubereich aufweist. Ob die Praxisänderung darüber hinaus gegen Treu und Glauben verstösst, wie die Beschwerdeführenden zumindest sinngemäss geltend machen, braucht angesichts dessen, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung kumulativ erfüllt sein müssen13 und die Auffassung der Gemeinde betreffend Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 ÜV auf die eingeschossigen Baubereiche ohnehin rechtlich nicht haltbar ist, letztlich nicht vertieft werden.