Es ist zudem fraglich, ob die Praxisänderung in grundsätzlicher Weise und nicht bloss im Sinne einer singulären Abweichung erfolgen würde. Einerseits verzichtet die Vorinstanz auf den teilweisen Widerruf des – von ihr aus heutiger Sicht als Fehler zu qualifizierenden – Bauentscheids vom 27. Oktober 2020 (H.________strasse 9a), da sie dafür kein zwingendes öffentliches Interesse sehe. Andererseits ist das Gebiet der ÜO «Dorfmitte» – soweit ersichtlich – bereits grösstenteils überbaut; nur zwei Parzellen liegen noch brach, wobei eine davon gar keinen eingeschossigen Baubereich aufweist.