Praxisänderung von Anfang an unzulässig. Es ist zudem fraglich, ob die (übrigen) Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt wären. Denn für eine Praxisänderung müssen ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen, wobei die Gründe umso gewichtiger sein müssen, je länger die aufzugebende Praxis gehandhabt wurde. Die Praxisänderung hat sodann in grundsätzlicher Weise zu erfolgen. Ferner muss das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegen. Die Praxisänderung darf schliesslich nicht gegen Treu und Glauben verstossen.12