f) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung schliesslich aus, dass sie beabsichtige, Art. 13 Abs. 2 ÜV auch in Zukunft nicht auf die eingeschossigen Baubereiche anzuwenden. Soweit die Vorinstanz damit eine Praxisänderung in Aussicht stellt, gilt Folgendes festzuhalten: Da die von ihr vertretene Auffassung betreffend Nichtanwendung von Art. 13 Abs. 2 ÜV auf die eingeschossigen Baubereiche rechtlich nicht haltbar ist, wäre eine entsprechende 9 Vgl. Beschwerdebeilage 5. 10 Vgl. BVR 1998 S. 564 E. 2b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I,