___ (H.________strasse 9a). Diesen Entscheid bezeichnet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar (aus heutiger Sicht) als Fehler. Die Vorinstanz bestreitet jedoch nicht, dass auch in den eingeschossigen Baubereichen der Parzellen Nrn. F.________ (I.________weg 4) und J.________ (H.________strasse 17e) über die Begrenzungslinien hinausragende Balkone bewilligt worden sind. Damit hat die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass Art. 13 Abs. 2 ÜV auch auf die eingeschossigen Baubereiche anwendbar ist.