Vorliegend erweist sich die Auffassung der Vorinstanz bereits aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 13 Abs. 2 ÜV und dem Fehlen von triftigen Gründen, die für eine Abweichung davon sprechen würden, als rechtlich nicht haltbar. Gleichzeitig steht die von der Vorinstanz vertretene Auffassung aber auch im Widerspruch zu ihrer bisherigen Praxis in dieser Frage. So wurden in Vergangenheit in eingeschossigen Baubereichen offenbar immer wieder über die Begrenzungslinien hinausragende Balkone bewilligt. Ein neueres Beispiel dafür ist der Balkon bei der Lukarne beim mit Bauentscheid vom 27. Oktober 2020 bewilligten Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. G.________ (H.________strasse 9a).