Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung ihrer eigenen, selbständigen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt und sich die Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde auferlegen. Einerseits geniessen die Gemeinden – wie bereits erwähnt – nämlich nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm Beurteilungsspielraum (vgl. zum Ganzen: E. 2c).