Es ist schliesslich weder ersichtlich noch macht die Vorinstanz geltend, dass sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 2 ÜV, aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften Gründe ergeben, die dafür sprechen würden, Art. 13 Abs. 2 ÜV nicht (auch) auf die eingeschossigen Baubereiche anzuwenden.