Uttigen vom 27. Oktober 2020 (Ziffer C/2.6) ist denn auch zu entnehmen, dass das Gebäude auf Parzelle Nr. A.________ «mit einem Grenzabstand von nur 1.40 m zur Parzellengrenze gebaut» worden ist.9 Ferner gilt zu beachten, dass Bauteile, die über die Begrenzungslinien der Baubereiche hinausragen, grundsätzlich die nachbarrechtlichen Grenzabstände einhalten müssen (vgl. Vorbehalte in Art. 13 Abs. 2 ÜV). Ein grenzübergreifender Bau würde schliesslich in jedem Fall die zivilrechtliche Zustimmung der betreffenden Grundeigentümerschaft erfordern.10