Gemäss Überbauungsplan gibt es nämlich auch zweiund dreigeschossige Baubereiche, die bloss einen Grenzabstand von zwei Metern oder noch weniger aufweisen. So beträgt beispielsweise der Grenzabstand des dreigeschossigen Baubereichs im nordwestlichen Teil des ÜO-Perimeters (Parzelle Nr. B.________) gegenüber der östlichen Parzellengrenze lediglich zwei Meter. Sowohl der zwei- als auch der dreigeschossige Baubereich auf Parzelle Nr. A.________ weisen gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden sogar noch kleinere Grenzabstände auf. Dem Bauentscheid der Gemeinde 8 BVR 2016 S. 79 E. 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1 und 2012 S. 20 E. 3.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum