Gleiches gilt für den Umstand, wonach die eingeschossigen Baubereiche gegenüber Nachbargrundstücken teilweise nur einen Grenzabstand von zwei Metern oder gar keinen Grenzabstand aufweisen. Es trifft zwar zu, dass dies bei Anwendung von Art. 13 Abs. 2 ÜV auf eingeschossige Baubereiche theoretisch dazu führen kann, dass Balkone bis an die jeweilige Parzellengrenze gebaut werden können. Gleiches ist aber auch bei gewissen zwei- und dreigeschossigen Baubereichen denkbar. Gemäss Überbauungsplan gibt es nämlich auch zweiund dreigeschossige Baubereiche, die bloss einen Grenzabstand von zwei Metern oder noch weniger aufweisen.