In der Legende des Überbauungsplans sind im Übrigen alle Baubereiche (1-, 2- und 3-geschossig) mit dem Passus «mit Dachausbau» versehen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass die eingeschossigen Baubereiche nur zur Realisierung von Nebenbauten wie beispielsweise Garagen und Schuppen gedacht sind. Der Umstand, wonach die ÜO «Dorfmitte» nicht konkret regelt, welche Nutzungen in den eingeschossigen Baubereichen zulässig sind, lässt mit anderen Worten nicht darauf schliessen, dass Art. 13 Abs. 2 ÜV lediglich auf die zwei- und dreigeschossigen Baubereiche Anwendung finden soll.