Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem selbst ausführt, wurde in der Vergangenheit in einem eingeschossigen Baubereich sogar auch schon ein Einfamilienhaus (H.________strasse 17e) bewilligt. Soweit ersichtlich wurde schliesslich auch mit Bauentscheid vom 27. Oktober 2020 ein Einfamilienhaus in einem eingeschossigen Baubereich (H.________strasse 9a) bewilligt. In der Legende des Überbauungsplans sind im Übrigen alle Baubereiche (1-, 2- und 3-geschossig) mit dem Passus «mit Dachausbau» versehen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass die eingeschossigen Baubereiche nur zur Realisierung von Nebenbauten wie beispielsweise Garagen und Schuppen gedacht sind.