Dementsprechend stellt der Umstand, dass sich der fragliche Balkon (grösstenteils) im eingeschossigen Baubereich befindet für die Vorinstanz grundsätzlich auch kein Problem dar. Die Gemeinde hat den Balkon – soweit sich dieser im eingeschossigen Baubereich befindet – vielmehr mit Bauentscheid vom 26. Juli 2019 bewilligt, notabene zusammen mit einem Anbau für ein Büro/Atelier und eine Studiowohnung, mithin einer Baute, die ebenfalls keine Garage bzw. kein Schuppen ist. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem selbst ausführt, wurde in der Vergangenheit in einem eingeschossigen Baubereich sogar auch schon ein Einfamilienhaus (H.________strasse 17e) bewilligt.