Diese Argumentation zielt an der Sache vorbei bzw. stellt keinen triftigen Grund dar, um vom klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 ÜV abzuweichen. So geht es vorliegend nicht um die Frage, welche Nutzungen in den eingeschossigen Baubereichen zulässig sind, sondern ob Art. 13 Abs. 2 ÜV auch für die eingeschossigen Baubereiche Geltung hat. Dementsprechend stellt der Umstand, dass sich der fragliche Balkon (grösstenteils) im eingeschossigen Baubereich befindet für die Vorinstanz grundsätzlich auch kein Problem dar.