Die Vorinstanz begründet ihre vom Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 ÜV abweichende Auslegung unter anderem damit, dass die ÜO «Dorfmitte» vielerorts auf die Festlegung konkreter Regelungen verzichte, so beispielsweise auch für welche Nutzungen die eingeschossigen Baubereiche gedacht seien. Aufgrund der Lage der eingeschossigen Baubereiche müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass diese zur Realisierung von Nebenbauten wie Garagen, Schuppen etc. gedacht gewesen seien. Diese Argumentation zielt an der Sache vorbei bzw. stellt keinen triftigen Grund dar, um vom klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 ÜV abzuweichen.