Die Aussage der Vorinstanz, wonach die eingeschossigen Baubereiche lediglich zur Realisierung von Nebenbauten wie Garagen, Schuppen etc. vorgesehen seien, widerspreche ferner einer früheren Aussage der Gemeinde, wonach die eingeschossigen Baubereiche jeweils zu einem zweigeschossigen Baubereich gehören würden und für eine Staffelung der Fassaden so festgelegt worden seien. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Auslegung sei rechtlich in keiner Weise haltbar und weiche von der bisherigen Praxis der Gemeinde ab.