b) Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, den ÜV sei keine Vorschrift zu entnehmen, die den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 ÜV auf die zwei- und dreigeschossigen Baubereiche begrenze. Das Gleiche gelte für das GBR5. Die Aussage der Vorinstanz, wonach die eingeschossigen Baubereiche lediglich zur Realisierung von Nebenbauten wie Garagen, Schuppen etc. vorgesehen seien, widerspreche ferner einer früheren Aussage der Gemeinde, wonach die eingeschossigen Baubereiche jeweils zu einem zweigeschossigen Baubereich gehören würden und für eine Staffelung der Fassaden so festgelegt worden seien.