Dies lasse sich auch damit begründen, dass die eingeschossigen Baubereiche gegenüber Nachbargrundstücken teilweise nur einen Grenzabstand von zwei Metern einhalten würden. Da die eingeschossigen Baubereiche teilweise nur einen Grenzabstand von zwei Metern oder gar keinen Grenzabstand aufweisen würden, könnten bei Anwendung von Art. 13 Abs. 2 ÜV auf eingeschossige Baubereiche zudem Balkone bis an die Grenze und Wintergärten sogar grenzübergreifend gebaut werden. Dies könne kaum die Absicht der ÜO «Dorfmitte» sein.