vielerorts auf die Festlegung konkreter Regelungen. So sei beispielsweise nicht geregelt, für welche Nutzungen die eingeschossigen Baubereiche gedacht seien. Im Gegensatz zu den zweiund dreigeschossigen Baubereichen seien für die eingeschossigen Baubereiche insbesondere auch keine Gebäudehöhen und EG-Koten festgelegt worden. Aufgrund der Lage der eingeschossigen Baubereiche müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass diese zur Realisierung von Nebenbauten wie Garagen, Schuppen etc. gedacht gewesen seien. Dies lasse sich auch damit begründen, dass die eingeschossigen Baubereiche gegenüber Nachbargrundstücken teilweise nur einen Grenzabstand von zwei Metern einhalten würden.