Die Gemeinde kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass Art. 13 Abs. 2 ÜV nur auf die zwei- und dreigeschossigen Baubereiche, nicht aber auf die eingeschossigen Baubereiche Anwendung finde. Folglich könne die Balkonvergrösserung nicht nachträglich bewilligt werden. Zur Begründung führt die Gemeinde zusammengefasst aus, die ÜO «Dorfmitte» verzichte 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Überbauungsplan 1A zur ÜO vom 20. September 1993 (Überbauungsplan). 4 Überbauungsvorschriften 1B zur ÜO vom 20. September 1993 (ÜV).