Art. 13 Baubereiche 1 Innerhalb der Baubereiche darf bis an deren Begrenzungslinien gebaut werden. An die Baulinien mit Anbaupflicht muss angebaut werden. 2 Über die Begrenzungslinien der Baubereiche (bzw. Baulinien mit Anbaupflicht) hinausragen dürfen: - Vordächer bis 2.00 m, unmittelbar über dem EG bis max. 3.00 m, sofern im EG Läden oder Dienstleistungsbetriebe, aber keine Wohnungen untergebracht sind - Balkone bis max. 2.00 m - eingeschossige Wintergärten bis max. 2.50 m Vorbehalten bleiben: - Freihaltung der Fussgängerbereiche gem. Überbauungsplan - nachbarrechtliche Bestimmungen - Strassenabstandsvorschriften