2. Baubewilligungsfähigkeit der Balkonvergrösserung a) Die Bauparzelle liegt im Perimeter der ÜO «Dorfmitte». Zu dieser gehört insbesondere ein Überbauungsplan3, der unter anderem zwischen drei verschiedenen Baubereichen (1-, 2- und 3- geschossig) unterscheidet. Der mit Bauentscheid vom 26. Juli 2019 bewilligte Balkon bei der Studiowohnung im Hochparterre befindet sich in einem eingeschossigen Baubereich. Die umstrittene Balkonvergrösserung ragt hingegen über diesen eingeschossigen Baubereich hinaus. Die Überbauungsvorschriften der ÜO «Dorfmitte» (ÜV4) beinhalten unter anderem folgende Bestimmung: