c) Bei der Wiederherstellungsverfügung handelt es sich um eine baupolizeiliche Anordnung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle Nr. G.________ bzw. der darauf befindlichen Liegenschaft durch den von der Gemeinde angeordneten Abbruch der Balkonvergrösserung beschwert und daher zur Beschwerde dagegen legitimiert. d) Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.