b) Beim (Teil-)Bauabschlag handelt es sich um einen Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1 ist als Baugesuchsteller durch den vorinstanzlichen Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung dagegen legitimiert.