4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 auf die angefochtene Verfügung und deren Begründung; weitere Ausführungen seien nicht notwendig. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der (Teil-)Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung betreffend die Balkonvergrösserung gemäss nachträglicher Projektänderung vom 1. März 2021.