Mit Verfügung vom 13. August 2021 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer für die Vergrösserung des Balkons den Bauabschlag. Für die Vergrösserung des Fensters und die Überdachung des mit Bauentscheid vom 26. Juli 2019 bewilligten Balkons bei der Studiowohnung im Hochparterre sowie den Einbau des Fensters beim Atelier/Büro im Tiefparterre erteilte sie dem Beschwerdeführer hingegen die Baubewilligung. Gleichzeitig ordnete die Gemeinde in Bezug auf die bereits vorgenommene Balkonvergrösserung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung an und drohte die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an.