b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat damit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29). c) Auf Seiten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Aarberg sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. Entsprechend sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Gemeinde Aarberg vom 4. August 2021 wird bestätigt.