Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater. Art. 31a KV ist für Private demnach nicht justiziabel, d.h. nicht direkt anwendbar. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin die Promenade klimaschützend umsetzen müsste. Auch die Gemeinde Aarberg kann ohne eine entsprechende Vollzugsgesetzgebung nicht von der Beschwerdegegnerin verlangen, die Promenade klimaschützend auszugestalten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 9. Zusammenfassung und Kosten