Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28 Mit welchen Massnahmen der Kanton und die Gemeinden den Klimaschutz sicherstellen, überlässt die Norm ihnen. Entsprechend ist für die Umsetzung eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich. Damit der Beschwerdeführer aus Art. 31a KV etwas für sich ableiten könnte, müsste die Norm somit klarer bestimmt sein. Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater.