Es ist fraglich, ob Art. 31a KV direkt anwendbar ist, d.h. ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor. Abs. 2 beinhaltet eine Zielnorm für die Wahrnehmung der in Abs. 1 eingeräumten Kompetenzen. Damit wurde die Erreichung der Klimaneutralität verfassungsrechtlich verankert.27 Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28