Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6d), entspricht die Verlagerung des Containerstandortes den Überbauungsvorschriften und ist begründet. Die Promenade ist zudem nicht ein Aufenthaltsbereich im Sinne von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. 43 Abs. 1 BauV. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb die Promenade durch den Standort des Containers auf die Gemeinschaftsparzelle zweckentfremdet würde. Entsprechend erweisen sich diese Rügen als unbegründet. 8. Klimaschutz