c) Die Nord-Süd-Verbindung «G.________» dient gemäss Art. 13 Abs. 2 UeV einerseits dem Langsamverkehr und andererseits als trennendes Element für die beiden Sektoren «Einfamilienhäuser» und «Mehrfamilienhäuser». Daher liegt es nahe, einen Fahrradständer bei der Kreuzung der Nord-Süd- und Ost-West-Verbindung vorzusehen. Eine Zweckentfremdung der Promenade ist dadurch nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Veloständer die Promenade wohnhygienisch beeinträchtigen oder das Orts- oder Landschaftsbild stören soll. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6d), entspricht die Verlagerung des Containerstandortes den Überbauungsvorschriften und ist begründet.