b) Art. 16 Abs. 3 BauG sieht vor, wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen dürfen nicht zur Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder beansprucht werden. Nach Art. 48 Abs. 1 BauV dürfen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume ihrem Zweck nicht entfremdet werden.