a) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 6. Dezember 2021, eine Zweckentfremdung der Promenade stehe in Frage, weil die Bauverwaltung und die Baukommission die Verlagerung des Containerstandortes und des Veloständers des Wohnblocks an bzw. auf die Promenade zugelassen hätten. Dies gelte auch nach Art. 16 BauG.